GERICHTSGUTACHTEN
  • Der Sachverständige wird nach Anhörung der Parteien von Amts wegen durch das Gericht, an dem die Rechtssache verhandelt wird, bestellt.
  • Der Bestellung zum Sachverständigen hat derjenige Folge zu leisten, welcher zur Erstattung von Gutachten der erforderten Art öffentlich bestellt ist oder welcher die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der geforderten Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.
  • In Österreich werden die Sachverständigen vom Gericht in der Regel aus der Liste der allgemein beeideten Sachverständigen ausgewählt.

 

 

  • Sachverständige können natürlich auf Wunsch auch abgelehnt werden oder sich selbst in einem konkreten Fall für befangen erklären.
  • Der Sachverständige hat sich gegenüber dem Gericht mit seinem Sachverständigenausweis, der jedem in Österreich bei Gericht zertifizierten und beeideten Sachverständigen zur Verfügung gestellt wird, auszuweisen.
  • Das Gericht stellt dem Sachverständigen konkrete Fragen, die er als sachkundiger Gerichtsdiener nach dem Stand der Wissenschaft zu beantworten hat.
  • Die Erstellung von Befund und Gutachten ist genau geregelt.
    Eine Befundaufnahme findet in der Regel unter Einbeziehung aller Parteien und deren gerichtliche Vertretungen statt.
  • Das detaillierte Gutachten geht in mindestens dreifacher Ausführung zu Gericht und wird dort vom Richter an alle Parteien verteilt.
  • Fristen und genaue Abläufe laut Zivilprozessordnung sind bindend.
  • Ein Sachverständiger, der für eine Rechtssache bereits ein Privatgutachten erstellt hat, darf kein Gerichtsgutachten im gleichen Fall ausarbeiten.
  • Insbesondere bei der Formulierung des Auftrags an den Sachverständigen kann von den Parteien dabei bereits wesentlicher Einfluss auf das weitere Verfahren und auch die Kosten der Begutachtung genommen werden.
  • Die Kosten für die Tätigkeit des Sachverständigen trägt in der Regel die Partei, welche den Sachverständigenbeweis beantragt hat. Diese hat nach § 365 Abs. 2 öZPO auch einen Kostenvorschuss zu erlegen.