DER SACHVERSTÄNDIGE
Privatgutachter  -  Gerichtsgutachter
 
GERICHTSGUTACHTER

RUNDSIEGEL

Nach § 8 Abs 5 Sachverständigen-und Dolmetschergesetz (SDG) hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten. Der Grund dafür liegt darin, dass das Siegel ganz allgemein der deutlichen Kennzeichnung von schriftlichen Gutachten für Gerichtsverfahren, aber auch von im Rechtsverkehr zu verwendenden Privatgutachten dienen soll, was eine Maßnahme der Qualitätssicherung darstellt (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG, 3.Aufl, Anm 9 zu § 8 SDG). Aus § 8 Abs 5 SDG ist daher nicht ein Verbot, sondern im Gegenteil sogar die gesetzliche Anordnung, das Siegel bei Unterfertigung von Privatgutachten zu verwenden, abzuleiten.