PRIVATGUTACHTER

Privatgutachter sind Sachverständige, die nicht im gerichtlichen Auftrag Gutachten erstellen.

Es handelt sich hierbei entweder um Experten auf einem bestimmten Gebiet, die im außergerichtlichen Bereich arbeiten, oder um eingetragene Gerichtssachverständige, die neben ihrer Tätigkeit für die Gerichte auch für Privatpersonen und Unternehmen arbeiten.
Privatgutachter können in bestimmten Fällen auch von Gerichten eingesetzt und dafür vereidigt werden.

Nach Punkt 1.2 der Standesregeln hat der Sachverständige die mit seinem Eid (§ 5 Abs 1 SDG) übernommenen Verpflichtungen bei jeder Sachverständigentätigkeit, in wessen Auftrag sie auch immer erfolgt, sorgfältig und gewissenhaft einzuhalten.
Er hat daher sowohl im Verfahren vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden, aber auch als Privatgutachter die Gegenstände eines Augenscheins sorgfältig zu untersuchen, die gemachten Wahrnehmungen aus Augenschein und Aktenlage treu und vollständig anzugeben und den Befund und das Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen und nach den Regeln der Wissenschaft, der Kunst, der Technik, des Gewerbes oder seines Fachgebiets abzugeben. Wie Punkt 3.1 nochmals hervorhebt, sind daher die im Sachverständigeneid übernommenen Verpflichtungen auch bei der Erstattung von Privatgutachten einzuhalten.

Bei allen Privatgutachten hat der Sachverständige seinen Auftraggeber anzuführen oder zumindest einen ausdrücklichen Hinweis in sein Gutachten aufzunehmen, dass er den Auftrag für dieses Gutachten von privater Seite erhalten hat.

Diese grundsätzliche Gleichstellung der bei Gerichts- und Privatgutachten zu beobachtenden Pflichten erfordert es, sowohl die Bezeichnung als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierter Sachverständige als auch die Verwendung des Siegels auch für Privatgutachten zuzulassen.

RUNDSIEGEL

Nach § 8 Abs 5 Sachverständigen-und Dolmetschergesetz (SDG) hat der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang nicht zwischen Gerichtsgutachten und Privatgutachten. Der Grund dafür liegt darin, dass das Siegel ganz allgemein der deutlichen Kennzeichnung von schriftlichen Gutachten für Gerichtsverfahren, aber auch von im Rechtsverkehr zu verwendenden Privatgutachten dienen soll, was eine Maßnahme der Qualitätssicherung darstellt (Krammer/Schmidt, SDG-GebAG, 3.Aufl, Anm 9 zu § 8 SDG). Aus § 8 Abs 5 SDG ist daher nicht ein Verbot, sondern im Gegenteil sogar die gesetzliche Anordnung, das Siegel bei Unterfertigung von Privatgutachten zu verwenden, abzuleiten.