PRIVATWERT

Fiktiver Wert eines Wirtschaftsgutes zum Bewertungsstichtag, der bei einer Veräußerung zwischen Privatpersonen im redlichen und gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften der sonstigen Beschaffenheit, ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und/oder persönliche Verhältnisse erzielt werden kann.

Die besondere Vorliebe und andere ideelle Wertzumessungen einzelner Personen haben außer Betracht zu bleiben.
Es ist ein Wert ohne Handelsspanne und Gütersteuer, da beides zwischen privaten Handelspartnern nicht anfällt.

 

Privat an Privat („Bürgerlicher Kauf“)
auch „Verkehrswert zwischen Privaten genannt.

Bürgerlicher Kauf heißt ein Kaufvertrag zwischen zwei Nicht-Kaufleuten (z. B. Privatmann Maier verkauft ein Handelsobjekt an Privatmann Müller). Rechtsgrundlage ist nur das Bürgerliche Gesetzbuch.
Motto: „Was ist das unter Brüdern wert?“

Dieser An- und Verkaufswert (Verkehrswert) zwischen Privaten ist ein Preis ohne Handelsspanne und ohne Steuern.
Für Sachverständige gelten bei Bewertung von Privatverkauf im Internet die gleichen Richtlinien.

 

Private Erbteilung

Wert von Nachlassgegenständen, die innerhalb und außerhalb eines Verlassenschaftsverfahrens zwischen den Erben aufgeteilt werden.
Werden Nachlassgegenstände nach der Verlassenschaftsabhandlung nicht verkauft sondern zwischen den Erben aufgeteilt, dann bedeutet das für den mit der Bewertung betrauten Sachverständigen die Anwendung des Verkehrswertes zwischen Privaten.

 

Private Schenkung

Wert eines Gegenstandes, der sich im Besitz eines Privaten befindet und einem anderen Privaten als Geschenk übergeben wird.
Der Grad der Abgenütztheit ist hierbei zu berücksichtigen.

 

Bewertung für eine Testamenterrichtung

Für die Errichtung eines Testamentes zur Aufteilung von Pretiosen und Uhren wird der „Verkehrwert zwischen Privaten“ als Richtlinie genommen.