VERÄUSSERUNGSWERT

Wert eines Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung von Privatpersonen an gewerbsmäßige Wiederverkäufer mit und ohne Zeitdruck, mit und ohne dringende Verkaufsnotwendigkeit im Zug eines einmaligen Geschäftsfalles unter Berücksichtigung von eventuell anfallenden Kosten (z.B. Vermittlungsgebühren).Er ist abhängig von der Marktgängigkeit des Objektes und der allgemeinen Marktlage.

Bei einer privaten Veräußerung an einen gewerbsmäßigen Wiederverkäufer ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Käufer in diesem Fall sofort das Geld auf den Tisch zu legen hat und damit auch sofort das Lagerrisiko übernimmt.

 

Veräußerung von Privat an gewerbsmäßigen Wiederverkäufer (Fachhandel)

Der Wert dieser Handelsstufe wird vom Sachverständigen angewendet, wenn die Frage des privaten Auftraggebers lautet: „Was bekomme ich, wenn ich das einem Händler schnell verkaufen möchte?“.

Bei der Erstellung dieses Wertes ist von der Überlegung auszugehen, dass ein Wiederverkäufer, der in diesem Fall sofort das Geld auf den Tisch zu legen hat (Finanzierungsrisiko) und damit sofort auch das Lagerrisiko übernimmt, unter dem Großhandelspreis kaufen muss, um überhaupt ein Kaufmotiv zu haben.

Die Vorteile des Einkaufs im Großhandel (z.B. Auswahlschein / Lieferschein, langfristige Warenkredite und Zahlungsziele, Skonti, Mengenrabatte, etc.) kann ein privater Verkäufer nicht bieten. Er will sein Geld sofort, also muss er preislich günstiger sein.

Wenn der private Verkäufer unter Zeitdruck steht oder eine dringende Verkaufsnotwendigkeit besteht, kann der Veräußerungswert oft nur den Einlösewert einer Scheideanstalt betragen.

 

Veräußerung von Privat an einen gewerbsmäßigen Wiederverkäufer (Pfandleihe)

Für den Fall, dass ein Konsument sofort Geld braucht, hat er die Möglichkeit, Wertsachen einer Pfandleihe zum direkten Verkauf anzubieten.

Dies trifft auch zu, wenn das einstmals als Pfand übergebene Objekt nicht mehr ausgelöst werden kann und damit für einen Verkauf frei gegeben wird. Pfänder, die nicht ausgelöst werden, werden nach Ablauf der Nachfrist zur Abdeckung des Darlehens bestmöglich verkauft.

 

Rufpreis bei Auktionen

Darunter versteht man ein festgelegtes Mindestgebot bei einer Versteigerung.

Rufpreis (starting-price):
Jener Preis, mit dem die Auktionsausbietung beginnt. Er ist abhängig von derzeitigen Marktwert, dem Zustand und der Verkäuflichkeit (Marktlage).
Bei freiwilliger Wareneinbringung für Versteigerungen können Rufpreise auch wesentlich höher angesetzt werden als oben erläutert, was auf unterschiedliche kaufmännische Überlegungen schließen lässt.

Meistbot (hammer-price):
Das höchste Gebot, für das der Zuschlag erteilt wird.
Gesteigert wird in der Regel um ca. 10% des Ausrufpreises bzw. des letzten Gebotes. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden.

Schätzwert für Auktion (auction-estimate):
Der Schätzwert gibt die Meistboterwartung des Experten wieder. Schätzwerte werden immer in einem Wertbereich (von – bis) angegeben.

 

Wert eines Privatvermögens

Zum Privatvermögen gehören die Wirtschaftsgüter eines Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsvermögen sind.
Unter Privatvermögen versteht man die zusammenfassende betriebswirtschaftliche und handelsrechtliche Bezeichnung für privaten Zwecken dienendes Vermögen. Privatvermögen darf in der Handelsbilanz des Kaufmanns nicht ausgewiesen werden.

 

Bewertung einer Verlassenschaft

Unter Verlassenschaft werden alle Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen verstanden, die im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergehen.
"Verlassenschaft als juristische Person" wird das Vermögen des Verstorbenen von seinem Tod bis zur Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens genannt.

Für die Schätzung von Pretiosen, Uhren und Modeschmuck in einer Verlassenschaftssache wird der Veräußerungswert im Sinne des § 10 BwG ermittelt.
Dieser Wert wird unter Berücksichtigung der Tatsache errechnet, dass die meisten Erben „Geld sehen“ wollen oder müssen, weil dieses am leichtesten zu teilen ist bzw. am meisten gebraucht wird.

Die darauf folgende Veräußerung findet meist unter Zeitdruck, unter ungünstigen Umständen und im Zug eines einmaligen Geschäftsfalles statt. Bei der Schätzung ist daher von einem Verkaufswert unter ungünstigsten Umständen auszugehen. Persönliche oder besondere Gefühle werden dabei nicht berücksichtigt.
In den meisten Fällen wird bei der Schätzung von Pretiosen der zum Zeitpunkt des Todes aktuelle Einlösekurs von Edelmetallen einer Scheideanstalt herangezogen.

Bei außergewöhnlichen Gegenständen und/oder solchen von kulturhistorischer Bedeutung wird ein Hinweis darauf gegeben, dass die Stücke im Fachhandel einen höheren Preis als den im Gutachten angeführte Mindestbetrag erzielen können.

 

Bewertung in der Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung

Der Erwachsenenvertretung besteht darin, Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind und nicht mehr alle ihre Angelegenheiten selbständig erledigen können, ohne sich selbst zu schaden, vom Gericht zur Besorgung dieser Angelegenheiten ein Sachwalter/eine Sachwalterin zur Seite gestellt zu bekommen.

Das österreichische Recht regelt schon seit Langem, ob und wie nicht voll handlungsfähige erwachsene Personen im Rechtsverkehr auftreten können. Ab 1984 wurde die gesetzliche Vertretung im Rahmen der "Sachwalterschaft" geregelt. Am 1. Juli 2018 traten umfassende gesetzliche Änderungen bei der Sachwalterschaft in Kraft. Sachwalterinnen/Sachwalter heißen seither "gerichtliche Erwachsenenvertreterinnen“/“gerichtliche Erwachsenenvertreter“.
Ziel der Neuerungen ist es, die Autonomie, Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen möglichst lange und umfassend zu erhalten.

In der Erwachsenenvertretung handelt es sich immer um eine Bewertung im Sinne des § 10 BewG. Daher ist eine Bewertung nach den Richtlinien des Veräußerungswertes vorzunehmen ist, auch wenn die Möglichkeit besteht, beim Verkauf von Schmuckstücken, Edelsteinen und Uhren einen höheren Preis zu erzielen.

 

Bewertung im Pflegschaftsverfahren (Obsorge)

Besorgung von jemandes rechtlichen Angelegenheiten in bestimmten Fällen durch einen vom Vormundschaftsgericht eingesetzten Pfleger.
Die Pflegschaft ist ein Instrument im Rechtssystem, das geschaffen wurde, um bei einem konkreten Bedarf einer oder mehreren natürlichen Personen einen gesetzlichen Vertreter zu bestellen, der für den oder die Betroffenen handeln kann, wenn diese selbst nicht in der Lage sind, ihre Interessen wahrzunehmen, bzw. ein bereits vorhandener gesetzlicher Vertreter von der Vertretung ausgeschlossen ist.
Im Fall von Obsorge- bzw. Pflegschaftssachen ist eine Bewertung im Sinne des § 10 BewG anzuwenden, und daher eine Bewertung nach den Richtlinien des Veräußerungswertes vorzunehmen ist.